Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

Bund2 Fassungen

Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

§ 30a § 32