Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/32#abs-1 (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für vergleichbare Beschäftigte gelten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/32#abs-2 (2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dienstes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/32#abs-3 (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.

§ 31 § 32a