§ 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/32#abs-1 (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für vergleichbare Beschäftigte gelten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/32#abs-2 (2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dienstes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/32#abs-3 (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 ZDG →
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- VG Düsseldorf, 30.03.2009 – 11 K 7540/08Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.