Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 30a Pflichten der Vorgesetzten

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

§ 30 § 31