§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
Stand: 02.12.2019
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- BFH, 23.07.2009 – V R 93/07Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für von einem Wohlfahrtsverband wahrgenommene Verwaltungsaufgaben im Bereich des Zivildienstes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
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Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.