§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
Stand: 02.12.2019
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 30a ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 23.07.2009 – V R 93/07Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für von einem Wohlfahrtsverband wahrgenommene Verwaltungsaufgaben im Bereich des Zivildienstes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BVerwG, 29.04.2004 – 2 C 2.03Zitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.