Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 3 Dienststellen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.

§ 2a § 4