Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ErgThAPrV§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 6
- VG Hannover, 11.03.2008 – 7 A 330/07
- OVG Niedersachsen, 28.01.2010 – 8 LC 156/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 – 9 S 684/20Zitiert von 3
- BVerwG, 10.10.2019 – 3 C 10/17Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der ErgotherapieZitiert von 13
- VG Hannover, 15.05.2025 – 7 A 3486/23
- OVG NRW, 18.03.2021 – 14 A 272/21Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 7 ErgThAPrV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/7#abs-1 (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/7#abs-2 (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschreiten. Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen. Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Nach der ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden. Die Behandlung und das Gespräch sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/7#abs-3 (3) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet werden.