Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ErgThAPrV§ 3 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:
Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-3 (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 3 ErgThAPrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.03.2021 – 14 A 272/21Zitiert von 1
- VG Hannover, 11.03.2008 – 7 A 330/07
- VG Köln, 16.12.2020 – 10 K 7332/19
- LSG Hamburg, 27.04.2023 – L 1 BA 12/22Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 28.01.2010 – 8 LC 156/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.08.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2013 (BGBl. I 3005)
BGBl. 2013 I S. 3005
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.