Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ErgThAPrV§ 3 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OVG NRW, 18.03.2021 – 14 A 272/21Zitiert von 1
- VG Hannover, 11.03.2008 – 7 A 330/07
- LSG Hamburg, 27.04.2023 – L 1 BA 12/22Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 28.01.2010 – 8 LC 156/09Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 3 ErgThAPrV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:
Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-3 (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.