Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ErgThAPrV§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/10#abs-2 (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/10#abs-3 (3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErgThAPrV/10#abs-4 (4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 ErgThAPrV →
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