§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 19.01.2024 – V ZR 191/22Erbbaurechtsvertrag zwischen einer Gemeinde als Eigentümerin und einer Privatperson: Vereinbarung des Ausschlusses der Heimfallvergütung; Verhältnismäßigkeit der vergütungslosen Rückübertragung des ErbbaurechtsZitiert von 4
- BGH, 17.02.2012 – V ZR 102/11Erlöschen des Erbbaurechts: Grunddienstbarkeit als Bestandteil des ErbbaugrundstücksZitiert von 3
- BSG, 24.03.2015 – B 8 SO 12/14 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - Erbbaurecht - Verwertbarkeit - Angemessenheit des Hausgrundstücks - Beurteilungsspielraum des Tatrichters - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das RevisionsgerichtZitiert von 16
- BFH, 08.02.1995 – II R 51/92Zitiert von 3
- FG Hamburg, 25.08.2015 – 3 K 200/15Zitiert von 4
- LSG NRW, 05.05.2014 – L 20 SO 58/13Zitiert von 7
6 Entscheidungen zu § 26 ErbbauRG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.