§ 26
Stand: 10.06.2019
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 26 ErbbauRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.01.2024 – V ZR 191/22Erbbaurechtsvertrag zwischen einer Gemeinde als Eigentümerin und einer Privatperson: Vereinbarung des Ausschlusses der Heimfallvergütung; Verhältnismäßigkeit der vergütungslosen Rückübertragung des ErbbaurechtsZitiert von 4
- BGH, 17.02.2012 – V ZR 102/11Erlöschen des Erbbaurechts: Grunddienstbarkeit als Bestandteil des ErbbaugrundstücksZitiert von 3
- BSG, 24.03.2015 – B 8 SO 12/14 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - Erbbaurecht - Verwertbarkeit - Angemessenheit des Hausgrundstücks - Beurteilungsspielraum des Tatrichters - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das RevisionsgerichtZitiert von 16
- BFH, 08.02.1995 – II R 51/92Zitiert von 3
- FG Hamburg, 25.08.2015 – 3 K 200/15Zitiert von 4
- LSG NRW, 05.05.2014 – L 20 SO 58/13Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.