Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/14#abs-1 (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/14#abs-2 (2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/14#abs-3 (3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 14 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.07.2020 – II R 42/17Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur "Überprogression"Zitiert von 5
- BFH, 09.07.2009 – II R 55/08Zitiert von 11
- BFH, 07.09.2011 – II R 58/09Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit der Besteuerung grenzüberschreitender Schenkungen mit dem Gemeinschaftsrecht - Keine Pflicht eines Mitgliedsstaats zur Anpassung an andere SteuersystemeZitiert von 1
- FG Münster, 13.09.2012 – 3 K 1019/10 Erb
- BFH, 28.03.2012 – II R 43/11(Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG - Keine entsprechende Anwendung von § 108 Abs. 3 AO)Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 30.04.2008 – 4 K 51/06 Erb
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 27.08.2025 – II R 1/23Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- BFH, 11.03.2025 – IX R 17/24(Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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