Gesetze / Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStDV§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
Stand: 10.06.2019
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
-
08.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
-
19.02.2007 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
-
21.08.2002 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.