Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. 2021 I S. 4595
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09.06.2017 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2017 I S. 1614
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25.10.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
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