Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 7 Verschließung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/7#abs-1 (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/7#abs-2 (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/7#abs-3 (3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.