Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 7 Verschließung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/7#abs-1 (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/7#abs-2 (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/7#abs-3 (3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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06.01.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 (BGBl. I 26)
BGBl. 2014 I S. 26
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.