Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung

ErMiV

§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

Stand: 05.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.

§ 4a § 5a