Gesetze / Entschädigungsrentengesetz
EntschRG§ 5
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/5#abs-1 (1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/5#abs-2 (2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/5#abs-3 (3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/5#abs-4 (4) Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/5#abs-5 (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 EntschRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 24.03.1998 – B 4 RA 78/96 RZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 15.07.2005 – L 8 V 2778/04Zitiert von 1
- BSG, 24.07.2001 – B 4 RA 2/01 RZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 – L 8 R 437/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. I S. 2759
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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