Gesetze / Versorgungsruhensgesetz

VersRuhG

§ 4

Stand: 19.01.2023

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-2 (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-4 (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-5 (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.

§ 3 § 5