Gesetze / Versorgungsruhensgesetz
VersRuhG§ 4
Stand: 19.01.2023
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- BSG, 24.03.1998 – B 4 RA 78/96 RZitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-2 (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-4 (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/4#abs-5 (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.