Gesetze / Entschädigungsrentengesetz
EntschRG§ 6
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 2
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- BSG, 24.07.2001 – B 4 RA 2/01 RZitiert von 5
- BSG, 24.03.1998 – B 4 RA 78/96 RZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/6#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegeben ist. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/6#abs-2 (2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell verwertbaren Datenträgern, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/6#abs-3 (3) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschRG/6#abs-4 (4) Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Absatz 2 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend.