Gesetze / Entschädigungsgesetz
EntschG§ 6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
Stand: 10.01.2024
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 17.08.2010 – 29 K 70.10
- BVerwG, 18.02.2026 – 8 C 2.25Bemessung der Entschädigungshöhe nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Berücksichtigung von außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes belegenen VermögensgegenständenZitiert von 6
- VG Berlin, 11.12.2024 – 29 K 119.19
- VG Berlin, 30.07.2015 – 29 K 96.13
- BVerfG, 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von EnteigungsunrechtZitiert von 68
- BVerwG, 26.01.2018 – 8 B 2/17Höhe der Entschädigung für bebautes Grundstück; Umfang des ErsatzeinheitswertesZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.01.2014 – 29 K 161.12Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.01.2014 – 29 K 120.12
- VG Cottbus, 25.07.2013 – VG 1 K 759/09Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EntschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/6#abs-1 (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Entschädigung an den Verfügungsberechtigten oder in den Fällen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an den Entschädigungsfonds schon herausgegeben wurde oder noch herauszugeben ist. Ist die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berechtigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamtrechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berücksichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlichkeiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen, nicht diskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/6#abs-2 (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft und ist die Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsberechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.