Gesetze / Entgeltbescheinigungsverordnung
EntgBV§ 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung hat folgende Angaben zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1?asof=2019-07-02#abs-2 (2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich folgende Werte wie folgt aus:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1?asof=2019-07-02#abs-4 (4) Die Entgeltbescheinigung ist als Bescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu kennzeichnen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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07.12.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2017 I S. 3906
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