Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 30 · BT-Drs. 20/3900 · S. 125
Zu Artikel 30 (Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung)
Zu Artikel 30 (Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 1) Durch die Regelung wird erreicht, dass die Werte für pauschalversteuerte Bezüge nach den genannten Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der Entgeltabrechnung differenziert zum Abruf beispielsweise für Bescheini- gungsverfahren nach § 108a SGB IV vorliegen. Zu Nummer 2 (§ 2) Die detaillierte Angabe der einzelnen Werte in der Entgeltbescheinigung ist nicht zwingend in die monatliche Bescheinigung aufzunehmen. Hier reicht die Darstellung der Gesamtsumme. Letztendlich entscheidet der Arbeit- geber über die gewählte Form der Darstellung.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3900, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 447.823–448.448 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b28cb42c5399db0e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP