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Artikel 30 · BT-Drs. 20/3900 · S. 125

Zu Artikel 30 (Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung)

Zu Artikel 30 (Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Regelung wird erreicht, dass die Werte für pauschalversteuerte Bezüge nach den genannten Regelungen
des Einkommensteuergesetzes in der Entgeltabrechnung differenziert zum Abruf beispielsweise für Bescheini-
gungsverfahren nach § 108a SGB IV vorliegen.

Zu Nummer 2 (§ 2)
Die detaillierte Angabe der einzelnen Werte in der Entgeltbescheinigung ist nicht zwingend in die monatliche
Bescheinigung aufzunehmen. Hier reicht die Darstellung der Gesamtsumme. Letztendlich entscheidet der Arbeit-
geber über die gewählte Form der Darstellung.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3900, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 447.823–448.448 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b28cb42c5399db0e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP