Gesetze / Entgeltbescheinigungsverordnung
EntgBV§ 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1#abs-1 (1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung hat folgende Angaben zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1#abs-2 (2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1#abs-3 (3) Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich folgende Werte wie folgt aus:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgBV/1#abs-4 (4) Die Entgeltbescheinigung ist als Bescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu kennzeichnen.