Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 74 Allgemeine Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.

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