Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 74 Allgemeine Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.
Änderungsverlauf
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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