Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 74 Allgemeine Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.