Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 58 Verwendung zu anderen Zwecken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BFH, 26.10.2010 – VII R 53/09Einsatz von Schweröl zum Antrieb von Motoren schließt steuerfreie Verwendung als Probe aus - Auslegung des Begriffs der "Probe"Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 58 EnergieStV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/58#abs-1 (1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/58#abs-2 (2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.