Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
Stand: 10.06.2019
Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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