§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/58#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/58#abs-2 (2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/58#abs-3 (3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/58#abs-4 (4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 58 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hamburg, 08.07.2025 – 4 K 8/25
- BFH, 09.09.2025 – VII R 39/22Auslegung eines Einspruchs als Antrag auf Steuerentlastung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. I S. 607
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2436
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