§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4
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- FG München, 17.10.2022 – 14 K 1176/20
- BFH, 28.09.2010 – VII B 85/10Keine Verfassungswidrigkeit des Selbstbehalts bei der Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft - Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Typisierung - Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
- OLG Brandenburg, 17.01.2023 – 6 U 74/22
- FG Hamburg, 05.02.2016 – 4 K 117/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-2 (2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-3 (3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-4 (4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-5 (5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1 000 Liter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-7 (7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-8 (8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/57#abs-9 (9) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.