§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/58a#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/58a#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.