Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 19 Einfuhr

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einfuhr ist

1.
der Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Energieerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
2.
die Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1.
beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern und Drittgebieten:
a)
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
b)
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c)
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d)
alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
e)
das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung,
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2.
beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
§ 17 § 18a