Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Stand: 05.01.2024
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 43d EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2020 – 4 VR 5/19Eilverfahren gegen Planergänzungsbeschluss für eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 34
- BVerwG, 07.10.2021 – 4 A 9/19Gemeindeklage gegen Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung (ergänzendes Verfahren); Bekanntmachung im Internet; VerfahrensfehlerZitiert von 42
- OVG NRW, 19.11.2021 – 21 B 1453/21.AKZitiert von 4
- BVerwG, 12.07.2022 – 4 A 10/20380-kV-Leitung Hürth; PlanergänzungsbeschlussZitiert von 19
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 315/21.AKZitiert von 5
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 215/23.AKZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 14.03.2024 – 2 K 1092/22
- OVG NRW, 05.03.2024 – 21 D 337/21.AK
- BVerwG, 22.06.2023 – 7 A 9/22Planfeststellung einer LNG-AnbindungsleitungZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43d EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 43d neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 43d geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472)
BGBl. 2017 I S. 2808
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 43d geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. 2017 I S. 1298
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