Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102#abs-2 (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.