Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 95a Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/95a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.