Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 75 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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