Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66#abs-3 (3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 66 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.07.2006 – VI-3 Kart 144 - 149/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 1203/16Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 – 3 Kart 2/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – VI-3 Kart 36/15 (V)
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 5067/19Zitiert von 3
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1876/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – EnVR 55/21Energiewirtschaftsrecht: Anordnung des Ruhens des Verfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 3 Kart 106/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2012 I S. 2403
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25.10.2008 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2101)
BGBl. 2008 I S. 2101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.