Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 50e Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50e?asof=2022-07-13#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befristeten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach § 50d.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50e?asof=2022-07-13#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2 Nummer 3 erlassen.

§ 43e § 43g