Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben kann (europäisch kritische Anlage). Die Bestimmung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegung haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen werden und dies begründet wird. Der Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam erstellt und vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12g?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
Änderungsverlauf
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22.11.2020 Ausfertigung
§ 12g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2464)
BGBl. 2020 I S. 2464
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 12g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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