Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j
§ 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 121 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 121 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 1054
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