Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 20/4683 · S. 108
Zu Artikel 6 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Durch die Regelungen des § 50g des Energiewirtschaftsgesetzes werden bei Gaslieferverträgen mit Mindestab- nahmemengen alle Vertragsklauseln für nichtig erklärt, die gegen eine Weiterveräußerung nicht genutzter Gas- mengen sprechen. § 50g Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetzes sieht vor, dass die Letztverbrauchenden eines Gasliefervertrages das Recht haben, die nicht vom Gasliefernden bezogene Gasmenge zurückzugeben. Darunter fallen Lieferverträge für Endverbraucheranlagen ab einer Anschlussleistung von 10 Megawattstunden. Dieser Anspruch ist darauf ausge- Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 109 – Drucksache 20/4683 legt, dass die Letztverbrauchenden für nicht genutzte Gasmengen den aktuellen Großhandelspreis vom Gasver- sorger erhalten. Im Gegenzug kann der Gasversorger pauschal 10 Prozent von der daraus resultierenden Erstat- tung abziehen. Damit wird der Weiterverkauf beziehungsweise die Rückgabe von Gasmengen durch industrielle Verbraucher während der Laufzeit der Erdgas- und Wärmepreismengen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 weiter ermög- licht. Dies stärkt den Anreiz, Erdgas einzusparen, und trägt zur Sicherung der Gasversorgung und zur Stabilisie- rung der Gasmärkte bei.
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Herkunft
BT-Drs. 20/4683, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 424.317–425.616 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f34d518da82a0df8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP