Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
Änderungsverlauf
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 111f geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 111f geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 111f aufgehoben und geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
22.12.2016 Ausfertigung
§ 111f eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.