Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/4b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern, wobei für Lieferanten von Produkten, die von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Verordnungen erfasst sind, folgende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/4b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2016 I S. 1622
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24.10.2014 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I 1650)
BGBl. 2014 I S. 1650
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.