Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

EnVKV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
gebrauchte Produkte,
2.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
3.
Reifen,
4.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
5.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
§ 2