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# § 1 EnVKV — Anwendungsbereich

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

- 1. gebrauchte Produkte,

- 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

- 3. Reifen,

- 4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

- 5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

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Zitiervorschlag: § 1 EnVKV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/1

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