Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 6 Marktüberwachungskonzept
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.