Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

EnVKG

§ 7 Vermutungswirkung

Stand: 10.06.2019

Bund

Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen.

§ 6 § 8