Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 7 Vermutungswirkung
Stand: 10.06.2019
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen.