Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 6 Marktüberwachungskonzept
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/6#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/6#abs-2 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/6#abs-3 (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.