Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 4 Ausführung des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt. Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas werden abweichend von Satz 1 von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise enthalten, werden insoweit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, insoweit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Lastverteiler insoweit ausgeführt, als
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der Verbrauchsmenge und eine Überwachung der Abgabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem Heizöl anordnen, werden von der Zollverwaltung ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt.
Änderungsverlauf
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.