Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 25.04.2024 – 7 A 11/23Zitiert von 6
- BVerwG, 15.09.2023 – 7 VR 6/23Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 23.10.2024 – 3 Kart 466/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-1 (1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-2 (2) Enteignungsbegünstigte für Enteignungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch private oder öffentliche Unternehmen sein, die Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungsgegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen. Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-3 (3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn
§ 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-4 (4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-5 (5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können auch zugunsten privater oder öffentlicher Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-6 (6) Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,
In der Anordnung muss bestimmt werden, dass der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur solange und soweit ausüben darf, wie dies für die Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann bestimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann, wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-7 (7) Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemessenes Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts kann in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt werden. Die Erstattungsansprüche des Bundes gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nutzungsrechte eingeräumt werden, können auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/23a#abs-8 (8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.