Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 7 Elektronische Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Beginn des Verfahrens nach Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.
Änderungsverlauf
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.