Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

EnSTransV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-1 (1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Steuerbefreiungen,
2.
die Steuerermäßigungen oder
3.
die Steuerentlastungen,

die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags darstellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-2 (2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-3 (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die

1.
eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und
2.
in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-4 (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-5 (5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

§ 1 § 3