Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-1 (1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags darstellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-2 (2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-3 (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-4 (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2?asof=2019-07-10#abs-5 (5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
Änderungsverlauf
-
05.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2022 I S. 2242
-
01.07.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
-
22.06.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.