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# § 11 EnSTransV — Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.

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Zitiervorschlag: § 11 EnSTransV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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