Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 9 Öffentlich-rechtliche Verträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/9?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten
Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/9?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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