Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 10 Ermittlung von Umlagen
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/10#abs-1 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/10#abs-2 (2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.