Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 10 Ermittlung von Umlagen

Stand: 23.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/10#abs-1 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/10#abs-2 (2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.

§ 9 § 11